- Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
- Abschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18 G 10
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.